KRAUZE REISEN

KRAUZE REISEN

Eine andere Art zu reisen

AGB

Reisebedingungen

Sehr geehrte Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen durch. Sie
werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer/in – nachstehend „Kunde“* genannt – und uns, der KRAUZE REISEN als Reiseveranstalter – nachstehend „KR“ genannt – im Falle Ihrer Buchung zustande kommenden Reisevertrages. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften über den Pauschalreisevertrag der §§ 651a ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter und füllen diese aus.

1. Anmeldung, Reisebestätigung, Verpflichtungen der Buchungsperson
1.1. Die Buchung (Reiseanmeldung) zu Ihrer Reise erbitten wir schriftlich, auf dem vorgesehenen Formular. Mit der Anmeldung bietet der Kunde KR den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Informationen für die betreffende Reise in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Katalog, KR-Internetseite, Angebot) – soweit diese dem Kunden vorliegen – verbindlich an.
1.2. Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Zusendung des Formulars begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. KR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
1.3. Der Kunde haftet gegenüber KR bei allen Buchungswegen für alle Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, aus dem Reisevertrag, soweit er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4. Der Reisevertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von KR an die/den Kunden oder das diesen vertretende Reisebüro mit dem in der Bestätigung beschriebenen Leistungsumfang zustande. Im Falle verbindlicher mündlicher Buchungsbestätigungen erhält der Kunde bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss die schriftliche Reisebestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax ausgehändigt.
1.5. KR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. (2) Ziff. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit KR Verträge über Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer) oder Flugleistungen abgeschlossen werden, bei denen KR nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Kunden/Reisenden ist.

2. Zahlung
2.1. Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651k Abs. 4 BGB ist eine Anzahlung zu leisten. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Ist eine solche nicht getroffen worden, beträgt die Anzahlung 20% des Reisepreises.
2.2. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, und im Einzelfall keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Restzahlung 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 9.2 abgesagt werden kann.
2.3. Leistet der Kunde trotz Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen die Anzahlung oder die Restzahlung nicht fristgemäß entsprechend den vorstehenden Bestimmungen oder etwa im Einzelfall getroffenen Fälligkeitsvereinbarungen, so ist KR, falls kein vertragliches oder gesetzliches Zurück­behaltungsrecht des Kunden besteht, berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen zu belasten.

3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung von KR ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Reiseausschreibung.
3.2. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisebüros und sonstige Reisevermittler sind von KR nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von KR hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

4. Informationen zur Identität ausführender
Luftfahrtunternehmen
4.1. KR informiert den Kunden
entsprechend der „EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens“ vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
4.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist KR verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald KR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird KR den Kunden informieren.
4.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird KR den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

5. Preisanpassung
KR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann KR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann KR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Plätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann KR vom Kunden verlangen.
5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber KR erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden:
5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für KR verteuert hat.
5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 3 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei
Vertragsabschluss für KR nicht vorhersehbar waren.
5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat KR den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn KR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.

6. Rücktritt durch Kunden, Nichtantritt der Reise
6. Rücktritt durch Kunden, Nichtantritt der Reise
6.1.
 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei KR. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Kunden steht KR unter Berück­sichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung pro Person zu:
a) Bei Flugpauschalreisen mit Linienflügen, bei Bahn- und Busreisen:
bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises vom 41. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises vom 14. bis am Tag der Abreise: 100% des Reisepreises
b) Bei Flugpauschalreisen mit Charter- und Billigfluggesellschaften:
bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises vom 41. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises
vom 14. bis am Tag der Abreise: 100% des Reisepreises
6.3. Dem Kunden ist es gestattet, KR nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entsprechend vorstehender Regelung entstanden sind. In diesem Fall ist der
Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.4. KR bleibt vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, eine konkret zu berechnende, höhere Entschädigung zu fordern. KR ist in diesem Falle verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
6.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

7. Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung von KR für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung
vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Kunden von KR weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde
oder
b) soweit KR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2. KR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von KR sind. KR haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise
beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von KR ursächlich geworden ist.

8. Obliegenheiten des Kunden, Kündigung durch den
Kunden
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der von KR eingesetzten Reiseleitung oder der
örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ist von KR keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Kunde verpflichtet, KR direkt unverzüglich
Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit KR kann unter der am Ende dieser Reisebedingungen aufgeführten Adresse aufgenommen werden.
8.2. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
8.3. Reiseleiter und Agenturen sind nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Ansprüche namens KR anzuerkennen.
8.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen
Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes:
8.5. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet KR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – im eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, KR erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer
Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von KR oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651j BGB (Kündigung wegen höherer Gewalt) bleibt hiervon unberührt.

8.6. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat der Kunde ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber KR geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber KR unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

9. Kündigung durch KR; Rücktritt durch KR wegen
Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
9.1. KR kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung von KR nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt KR, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis;
KR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Die von KR eingesetzten Reiseleiter sowie die Mitarbeiter der örtlichen Agenturen sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen von KR in diesen Fällen wahrzunehmen.
9.2. KR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch KR muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) KR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen
c) KR ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von KR später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn KR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat
dieses Recht KR gegenüber unverzüglich geltend zu machen, sobald KR die Absage der Reise erklärt hat.
f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

10. Verjährung
10.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von KR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KR beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KR beruhen
10.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
10.3. Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
10.4. Schweben zwischen dem Kunden und KR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder KR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Gerichtsstandsvereinbarung
Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von KR vereinbart.

12. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen
12.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten, ergänzend zu den vorstehenden Reisebedingungen von KR, für Reisen
geschlossener Gruppen. „Reisen für geschlossene Gruppen“ im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenreisen, die von KR als verantwortlichem Reiseveranstalter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber für einen bestimmten Teilnehmerkreis gebucht und/oder abgewickelt werden.
12.2. KR kann bei Reisen geschlossener Gruppen unabhängig vom Rücktrittsrecht nach Ziff. 9.2 vom Reisevertrag zurücktreten, wenn der Gruppenauftraggeber gegenüber KR von seinem Recht Gebrauch macht, die gesamte Reise innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Reisebeginn abzusagen und in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung auf dieses Rücktrittsrecht deutlich hingewiesen wurde. Im Falle einer solchen Absage wird dem Kunden die Rücktrittserklärung von KR unverzüglich nach der Absage der Reise durch den Gruppenauftraggeber
zugeleitet. Etwa bereits geleistete Anzahlungen werden unverzüglich erstattet. Das Recht zur Teilnahme an einer Ersatzreise gemäß Ziff. 9.2.e) gilt in diesem Fall entsprechend.
12.3. KR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von KR – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von KR angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit KR vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort, nicht im Leistungsumfang von KR enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von KR vertraglich nicht geschuldete Reiseleiter
12.4. KR haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit KR abgestimmt sind, Weisungen an
örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
12.5. Der Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Reiseleiter sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche
namens KR anzuerkennen.
12.6. Der Kunde hat die ihm gemäß Ziff. 8.1 obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen bei dem von KR eingesetzten Reiseleiter bzw. örtlichen Führer vorzunehmen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen ist nur dann ausreichend, wenn von KR keine eigene Reiseleitung oder örtliche Führung eingesetzt ist oder diese nicht erreichbar ist

* Die
Verwendung von männlichen Formen wie „Kunde“, „Auftraggeber“, „Reiseleiter“ etc. wurde von uns gewählt,
um der in § 307 BGB geforderten Pflicht zur Klarheit und Verständlichkeit der Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerecht zu werden. Sie soll lediglich eine übersichtliche Darstellung der Reisebedingungen
gewährleisten und bedeutet auf keinen Fall eine Missachtung unserer weiblichen Klientel.

Veranstalter: KRAUZE REISEN
Geschäftsführer: Piotr Krauze
Adresse: Ritterstr. 46, 22089 Hamburg

Telefon: 0176 431 050 74
krauzereisen@gmail.com

Reiseleitung: Piotr Krauze

En Avdat, Israel 2022
fot. Jacob Inzelmann

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